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Allgemeine Einkaufsbedingungen von Man of Games (B2B)

(Stand: 10.10.2022)

 

1. Geltende Vertragsbedingungen

 a) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die grundsätzlichen Rechts­beziehungen zwischen Lieferanten und Man of Games Inhaber Björn Naujoks (nachfolgend: Man of Games) für alle bestellten Lieferungen und Leistungen.

b) Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, gelten allein diese Einkaufsbedingungen. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

c) Entgegenstehende Einkaufsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Für diesen Fall gelten allein die gesetzlichen Regelungen.

d) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Schriftform

 a) Unsere Aufträge erfolgen in der Regel in schriftlicher oder elektronischer Form. Soweit ein Auftrag (fern)mündlich erteilt wird, ist dieser zu Beweiszwecken zumindest in Textform festzuhalten.

b) Alle Schriftstücke des Lieferers, wie z.B. Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung müssen die Bestellangaben enthalten. Der Lieferer ist verpflichtet, seine Rechnung in Textform per Email an info@man-of-games.de zu senden.

c) Unsere unter Ziffer 8 genannten Skontofristen beginnen erst nach Eingang einer mit allen von uns gewünschten Angaben versehenen Rechnung und der Dokumente, die einen sicheren Eigentumserwerb ermöglichen (z.B. Frachtpapiere, Versandpapiere, Lieferscheine etc.).

 

3. Preise und Lieferkosten

 Der Lieferer trägt die Transport- und Abnahmekosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Man of Games eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat, gehen Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift zu Lasten des Lieferanten.

4. Lieferfristen

 a) Die von Man of Games in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Bestellte Waren und Werklieferungen müssen an den festgesetzten Liefertagen bzw. innerhalb der festgesetzten Lieferfristen bei Man of Games eingegangen sein.

b) Jede erkennbare Lieferverzögerung, einschl. Lieferungsverzögerungen fremder Zulieferer, ist Man of Games unverzüglich mitzuteilen; das Einverständnis von Man of Games mit einer Verlängerung der Lieferfrist ist einzuholen. Durch Unterlassen dieser Mitteilung gerät der Lieferer bei Fristüberschreitung ohne weiteres in Leistungsverzug. Andere Verzugsgründe bleiben unberührt.

c) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit ist Man of Games unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, auch ohne Nachfristsetzung die Annahme der Leistung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten oder, falls sich der Lieferer im Verzug befindet und die Verzögerung zu vertreten hat, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Ersatz von Mangelfolgeschäden und/oder Erfüllung zu verlangen.

 

5. Gefahrenübergang

 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht frühestens nach Übernahme der Ware in unsere Empfangsbetriebe über (Bringschuld). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

6. Qualitätsmanagement

 Der Lieferant hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände wird der Lieferant sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände frei von Mängeln sind, den vereinbarten Anforderungen entsprechen und transportsicher verpackt sind. Insbesondere versichert der Lieferer, dass die gelieferten Waren den aktuellen Sicherheits- und Schutzvorschriften sowie Normen entsprechen.

7. Gewährleistung

 a) Für die Rechte von Man of Games bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die deutschen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

b) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Man of Games die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Man of Games – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Man of Games oder vom Lieferanten stammt.

c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferdatum.

d) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die deutschen gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch; „HGB“). In allen Fällen gilt die Rüge von Man of Games (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

8. Mängelhaftung

 a) Der Lieferer verpflichtet sich im Gewährleistungsfall nach Wahl von Man of Games zur Nachbesserung oder Neulieferung des Liefergegenstandes auf seine Kosten innerhalb einer von Man of Games zu bestimmenden angemessenen Frist. Bei Versäumung dieser Frist ist Man of Games berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen oder nach Wahl von Man of Games die ihr gesetzlich zustehenden Rechte bzw. Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz einschließlich von Mangel- und Mangelfolgeschäden geltend zu machen. Das Recht des Lieferers zur Verweigerung der gewählten Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 S. 1 BGB bleibt unberührt.

b) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist von 24 Monaten nach 7 c) neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

c) Andere gesetzliche Rechte der Man of Games bleiben unberührt.

d) Unbeschadet vorstehender Rechte hat der Lieferer Man of Games von Ansprüchen Dritter im gesetzlichen Umfang auf oder aus Rücktritt vom Vertrag, Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit Fehlern der gelieferten Waren freizustellen. Das gilt nicht, soweit der Fehler bei Gefahrübergang noch nicht bestanden hat. Der Anspruch auf Freistellung besteht ferner nicht für Ansprüche aufgrund einer Zusicherung von Man of Games an ihre Abnehmer, falls die Zusicherung nicht einer vom Lieferer gemachten Zusicherung entspricht.

9. Zahlungsbedingungen

9 a) Rechnungen müssen die Bestelldaten, insbesondere die Bestellnummer enthalten. Spätestens mit der Rechnung hat der Lieferer die gesetzlich geforderten Ursprungsnachweise wie z. B. Erklärungen des Auftragnehmers und Warenverkehrsbescheinigungen sowie Prüfzeugnisse vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorzulegen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen/ Leistungen.

9 b) Ab dem Datum der Rechnungs-/Ursprungszeugnisvorlage und der Lieferungs- bzw. Leistungserfüllung erfolgt die Zahlung – soweit nicht anders vereinbart – netto innerhalb von 45 Kalendertagen, jedoch ohne gleichzeitige Anerkennung der Vertragsgemäßheit von Lieferung/Leistung. Leistet Man of Games innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Lieferer dem AG 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

10. Verrechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

 a) Wir sind berechtigt, mit sämtlichen uns im gesetzlichen Umfang zustehenden Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Lieferanten zustehen und gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen.

b) Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlungen in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind.

c) Gegebenenfalls beziehen sich die Vereinbarungen auf den Saldo. Sind Forderungen verschieden fällig, wird mit der Wertstellung berechnet.

d) Ohne unsere Zustimmung darf der Lieferer seine vertraglichen Ansprüche nicht auf Dritte übertragen. Die Regelungen des § 354a HGB bleiben unberührt.

e) Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist Man of Games berechtigt, bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung die Zahlung in Höhe des unter Berücksichtigung des Mangels entsprechenden Teiles des Entgeltes zurückzubehalten.

f) Der Lieferer ist seinerseits zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig ist.

11.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 a) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist für beide Teile – das betrifft sowohl inländische, als auch ausländische Auftragnehmer – Dresden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ebenfalls allein Dresden.

b) Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Man of Games und dem Lieferer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

12. Schlussbestimmungen

 a) Bei Insolvenz, Liquidation oder Zahlungseinstellung des Lieferanten sind wir zum Rücktritt berechtigt. In Fällen höherer Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferer hieraus Ansprüche ableiten kann.

b ) Sollten einzelne Punkte unserer Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen gleichwohl verbindlich. Es sollen dann im Wege der (auch ergänzenden) Auslegung die Regelungen gelten, die dem Zweck der unwirksamen Punkte insoweit wie möglich entsprechen.